Allgemeine Geschäftsbedingungen der RSEB

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Anlieferungen auf den von der RSEB betriebenen Standorten. Vertragspartnerin ist die RSEB Rhein-Sieg Erdendeponiebetriebe GmbH (im Folgenden: RSEB), Geschäftsführung: Jochen Herbert Schlechtriem und Meinolf Hein, Pleiser Hecke 4, 53721 Siegburg, Telefonnummer: 02241 306 461, E-Mail Adresse: vertrieb(at)rseb.de. Diese AGB gelten nur für Unternehmen oder Kaufleute.
  2. Kund*innen im Sinne dieser AGB sind alle Abfallerzeuger*innen, Anliefernde und Rechnungsempfänger*innen, welche keine Verbraucher*innen sind.
  3. Alle zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Anlieferung getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB und der Benutzungsordnung der RSEB (öffentlich zugänglich auf allen von der RSEB betriebenen Standorten und auf ihrer Website).
  4. Abweichende Bedingungen der Anliefernden akzeptiert die RSEB nicht. Dies gilt auch, wenn die RSEB der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
  5. Es gelten die Abfallgesetze des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen (insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und das Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG) mit den hierzu ergangenen Verordnungen, die Satzung der RSAG AöR über die Entsorgung von Abfällen im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises (Abfallsatzung) in der jeweils gültigen Fassung, die Preisliste der RSEB sowie die Benutzungsordnung der RSEB in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Dienstleistung

Die Kund*innen können Bodenaushub zu den von der RSEB betriebenen Standorten (Erddeponien bzw. sonstige Verfüllmöglichkeiten wie z. B. Kiesgruben, Bauvorhaben) gemäß der Benutzungsordnung der RSEB anliefern und dort fachgerecht einbauen lassen. Darüber hinaus können sie zu einzelnen Standorten sortenreinen Bauschutt für den Wegebau anliefern.

§ 3 Anlieferungen

  1. Die in § 2 genannten Abfälle werden nur dann von der RSEB angenommen, wenn sie die Grenzwerte der jeweiligen Verfüllgenehmigungen einhalten. Dies ist durch geeignete Deklarationsanalysen nachzuweisen, die der RSEB vorab zur Prüfung vorzulegen sind. Anschließend gibt die RSEB ein Angebot (u. a. Menge, Preis) ab. Erst wenn die entsprechenden Unterlagen der RSEB (z. B. die grundlegende Charakterisierung) unterschrieben vorliegen und die Freigabe durch die RSEB erfolgt ist, können Anlieferungen angemeldet werden. Die Anmeldung muss mindestens zwei Werktage vor der geplanten Anlieferung per Telefon (02241 306 461) oder in Textform (z. B. per E-Mail unter der Adresse: vertrieb(at)rseb.de) erfolgen.
    Die Abfälle haben frei von artfremden Verunreinigungen, wie z. B. Bauschutt, Hausmüll, Holz, Plastik, Wurzelwerk, zu sein. Entspricht der angelieferte Abfall nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen, so ist die RSEB nicht zur Annahme verpflichtet. Sollte sich eine Schadstoffbelastung, die über dem zulässigen Grenzwert der Verfüllung liegt, erst nach dem Einbau herausstellen, gehen die der RSEB dadurch entstehenden Rückbaukosten zu Lasten der Kund*innen. Eine Meldung an die zuständige Behörde behält sich die RSEB vor.
  2. Die Standorte der RSEB sind nicht regelmäßig geöffnet; sie richten sich nach dem Entsorgungsbedarf und der Witterung. Es ist eine Terminvereinbarung erforderlich.

§ 4 Entgelte, Zahlungsbedingungen

  1. Für jede Anlieferung wird ein Entgelt gemäß der Preisliste der RSEB fällig. Die jeweils aktuelle Preisliste befindet sich auf der Internetseite der RSEB. Das Entgelt berechnet sich nach dem Volumen des angelieferten Abfalls.

    Es werden in der Regel folgende durchschnittliche Mengen feste Masse je Fahrzeugtyp zugrunde gelegt:
    • Kleinmengenpauschale 3,0 m³
    • 2-Achs-LKW 5,0 m³
    • 3-Achs-LKW 7,5 m³
    • 4-Achs-LKW 10,0 m³
    • Sattel-/Tandemzug 13 m³

    Die vereinbarten Entgelte gelten zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abzüge sind grundsätzlich nicht möglich. Mehrere Kund*innen haften gesamtschuldnerisch gegenüber der RSEB.

  2. Grundsätzlich wird das Entgelt nach der Anlieferung abgerechnet.
  3. Die Zahlung erfolgt mittels Lastschrift oder per Überweisung. Erfolgt die Zahlung mittels Überweisung, ist das Entgelt bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag zu zahlen (Fälligkeit). Die Rechnung wird dem*der Kund*in auf dem Postweg oder als elektronische Rechnung per E-Mail zugestellt.
  4. Die RSEB ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteren Schulden anzurechnen. Sie wird über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die RSEB berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  5. Bei Zahlung mittels Lastschrift ist die nötige Deckung auf dem Konto zu gewährleisten. Rücklastschriftkosten und Bearbeitungsgebühren gehen zu Lasten der kontoführenden Person. Bei einer Überweisung gilt die Zahlung als erfolgt, wenn die Zahlung auf dem Konto der RSEB eingegangen ist.
  6. Wenn der RSEB Umstände bekannt werden, die die Bonität des*der Kund*in in Frage stellen, insbesondere, wenn Zahlungen an die RSEB eingestellt wurden, so ist sie berechtigt, die gesamte Restschuld sofort einzufordern.
  7. Die RSEB ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 5 Aufrechnung

Der*die Kund*in kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. 

§ 6 Verzug

  1. Der*die Kund*in gerät in Verzug, falls die Zahlung nicht sofort nach Erhalt der Rechnung bzw. bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag erfolgt. Die RSEB ist dann berechtigt, von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
  2. Im Falle von Mahnungen können Mahngebühren erhoben werden.
  3. Die RSEB behält sich ferner vor, bei wiederholtem Zahlungsverzug auf Vorauszahlungen umzustellen sowie Anlieferungen zu verweigern.

§ 7 Haftung

  1. Die RSEB haftet allen Kund*innen in den Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  2. In sonstigen Fällen haftet die RSEB nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Anliefernden regelmäßig vertrauen dürfen (so genannte Kardinalpflicht). Diese Haftung ist beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der RSEB ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  3. Die Kund*innen haften gegenüber der RSEB für alle Schäden und sonstigen Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser AGB ergeben. 
  4. Bei Betriebsunterbrechungen jedweder Art (z. B. Betriebsstörung, Streik, behördliche Verfügung, Unwetter) besteht kein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Schadensersatz.

§ 8 Eigentumsübergang

Die Abfälle gehen in das Eigentum der RSEB über, sobald sie angenommen worden sind. Vom Eigentumsübergang ausgeschlossen sind solche Abfälle, die auf den Erdendeponien nach Maßgabe der Genehmigungsbehörde nicht zugelassen sind; auch wenn sie aufgrund falscher Angaben/Deklaration die Eingangskontrolle passiert haben.

§ 9 Drittbeauftragung, Form, Gerichtsstand, Streitbeilegungsverfahren, salvatorische Klausel

  1. Die RSEB kann sich zur Erbringung ihrer Vertragspflichten Dritter bedienen. 
  2. Alle Vereinbarungen unterliegen der Textform (z. B. E-Mail). 
  3. Der Geschäftssitz der RSEB ist Erfüllungsort.
  4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Siegburg. 
  5. Vertragssprache ist deutsch. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  6. Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle (vgl. VSBG).
  7. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die rechtliche Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 

Stand: 1. Dezember 2023